Geldanlage-Rat.de

Startseite » Rechte bei der Kontoführung Girokonto

Rechte bei der Kontoführung Girokonto

Girokonten werden heutzutage von allen Banken angeboten. Rechtliches wird in einem Vertrag mit dem entsprechenden Kreditinstitut festgehalten, ebenso wie eventuelle Pflichten. Grundsätzlich muss ein Kontoinhaber mindestens 18 Jahre alt sein. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können deren Eltern ein Girokonto veranlassen und den Vertrag stellvertretend unterzeichnen.

Rechtslagen beim Girokonto

Im Folgenden erhalten Sie Rat zu verschiedenen Rechtslagen bei der Führung eines Girokontos.

Girokonto kündigen

Eine Kündigung kann von seitens der Bank oder des Eigentümers vorgenommen werden. Kündigt die Bank muss sie dem Eigentümer eine gewisse Zeit einräumen, in der er eine neue Bankverbindung aufnehmen kann. Nur allein wegen einer bestehenden Kontopfändung kann ein Kreditinstitut dem Kunden nicht ein Konto auf Guthabenbasis verweigern. Auch wenn ein Kunde sich bei einer vorherigen Geschäftsbeziehung vertrauenswidrig verhalten hat, ist die Fortführung eines Girokontos für die Bank noch nicht unzumutbar. Wird also aus solchen Gründen gekündigt, kann man als Kunde dagegen vorgehen. Kündigt man hingegen selber, so kann dieses ohne Begründung und ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Hält sich das Kreditinstitut nicht daran, kann auch hiergegen vorgegangen werden.

Vollmacht fürs Girokonto

Nicht nur der Kontoinhaber kann über ein Konto verfügen, sondern auch dritte Personen, sofern man dieser eine Vollmacht erteilt hat. Begünstigte Personen können z.B. Ehepartner oder die Kinder sein. Dies ist insbesondere dann hilfreich, wenn der Kontoinhaber schwer erkrankt oder andere Zwischenfälle es verhindern, dass er Zugriff auf das Konto erhält. Ohne vorherige Zustimmung für eine Vollmacht, könnte in solchen Fällen dann auch keine andere Person Zugriff auf das Konto erhalten, mit Ausnahme von gesetzlichen Vertretern, wie Pflegern oder Betreuern.
Wer eine Kontovollmacht hat kann nicht nur Abhebungen von Geld vornehmen, sondern kann auch Lastschriften oder Einzugsermächtigungen erteilen. Dennoch hat er nicht komplett die gleichen Rechte, wie der Kontoinhaber. Denn er verfügt nur über das Geld auf dem Konto, aber nicht über das Konto an sich. Er kann es also nicht kündigen oder anderes am Konto verändern.

Kontoinhaber verstorben

Verstirbt ein Kontoinhaber muss die Auflösung des Kontos veranlasst werden. Um eventuelle Kontoführungsgebühren zu vermeiden, sollte die Kündigung möglichst zeitnah erfolgen. Allerdings ist eine Kontolöschung nur möglich, wenn dieses eindeutig aus dem Testament hervorgeht. Dazu benötigen die Hinterbliebenen eine Bevollmächtigung, sowie den Totenschein des Verstorbenen. Zudem müssen alle Angehörigen der Auflösung zustimmen, auch die Personen die nicht bevollmächtigt sind müssen mit einer Unterschrift der Auflösung zustimmen. Damit soll verhindert werden, dass eine bevollmächtigte Person allein das gesamte Erbe für sich behalten kann, ohne die restlichen Angehörigen in Kenntnis über ihren Erbanspruch zu setzen.

Vergleichen Sie hier die Girokonto-Konditionen und finden Sie jetzt das beste Girokonto!